Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 62Artikel 2, Paragraph 62
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
4. Hauptstück
Besondere Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, werSofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Artikel 83, DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer
sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,
Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 6) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 7 oder 8 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (Paragraph 6,) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß Paragraphen 7, oder 8 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,
sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß § 10 verschafft,sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß Paragraph 10, verschafft,
eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks betreibt oder
die Einschau gemäß § 22 Abs. 2 verweigert.die Einschau gemäß Paragraph 22, Absatz 2, verweigert.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Geldbußen nach Maßgabe des § 30 verhängt werden.Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Absatz eins und 2 Geldbußen nach Maßgabe des Paragraph 30, verhängt werden.
(4)Absatz 4,Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen.Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, in Zusammenhang stehen.
(5)Absatz 5,Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4.Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 4,
(6)Absatz 6,Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4, soweit durch die Verwaltungsübertretung personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 1 betroffen sind. Dasselbe gilt, soweit personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß § 35a Abs. 2 betroffen sind, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 4, soweit durch die Verwaltungsübertretung personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, betroffen sind. Dasselbe gilt, soweit personenbezogene Daten aus Verarbeitungen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, betroffen sind, sofern für die Aufsicht über diese Verarbeitungen durch Landesverfassungsgesetz die Zuständigkeit des Parlamentarischen Datenschutzkomitees vorgesehen wurde.
Schlagworte
Bildübertragungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262695